c) Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2020 aus, bei der Frage der Beweiswürdigung stehe ihr zufolge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ein Ermessenspielraum zu. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sei die Behörde frei. Dieser Ermessensspielraum sei hier zu schützen. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.