Sie sind der Meinung, die Gemeinde habe mit diesem Vorgehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem rügen die Beschwerdeführenden, es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass die Anlage die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien «Bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»12 (nachfolgend: kantonale Richtlinien) erfülle. Eine eigentliche Begründung der Ortsbildverträglichkeit lasse sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Damit rügen sie die Verletzung der behördlichen Begründungspflicht, die ebenfalls ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist.13