b) Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vom 4. Mai 2020 wiederum vor, die Gemeinde habe den Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der Blendungswirkung ungenügend abgeklärt. Sie monieren besonders, die Gemeinde habe die klaren Anweisungen der BVD gemäss dem Rückweisungsentscheid vom 27. Dezember 2018 bezüglich Sachverhaltsermittlung nicht befolgt. Sie sind der Meinung, die Gemeinde habe mit diesem Vorgehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.