Sie forderten weitergehende Abklärungen, so wie dies die BVD im Rückweisungsentscheid vom 27. Dezember 2018 erwogen habe. Im Rückweisungsentscheid hielt die BVD fest, um die Blenddauer zu ermitteln, sei ein Gutachten einzuholen, wobei zu klären sei, wo genau sich die kritischen Immissionsorte in und ausserhalb der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden befänden.11 Gestützt darauf sei mithilfe der Fachbehörde zu beurteilen, ob die Blendung der Solaranlage störend oder zumutbar sei und ob zur Reduktion der Blendung verhältnismässige Massnahmen anzuordnen seien.