a) Aktenkundig ist, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2020 die Blendungswirkung der zwei Modulflächen auf dem Ostdach auf der Grundlage von Unterlagen und Auskünften der Firma L.________ beurteilte, die der Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren einreichte. Die Beschwerdeführenden rügten bereits in der Eingabe vom 20. Februar 2020, dass die Unterlagen und Auskünfte der Firma L.________ keine genügende Entscheidgrundlage zur Beurteilung der Immissionssituation darstellten. Sie forderten weitergehende Abklärungen, so wie dies die BVD im Rückweisungsentscheid vom 27. Dezember 2018 erwogen habe.