Üblicherweise erstelle er von einem Telefongespräch eine kurze Notiz. Eine entsprechende Notiz habe er aber nicht gefunden. Auch finde sich in der Aufwandkontrolle kein Eintrag, dass er ein Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner geführt habe. Aus diesem Grund könne er weder Fragen noch Antworten offenlegen. b) Die Zweifel der Beschwerdeführenden an der Unparteilichkeit des Gutachters haben sich als unbegründet erwiesen. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, die den Anschein der Voreinge- 10 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12.