a) In der Eingabe vom 25. Oktober 2021 thematisierten die Beschwerdeführenden die Unparteilichkeit des Gutachters. Sie verlangten, der Gutachter sei anzuweisen, die vom Beschwerdegegner allfällig gestellten Fragen und vom Gutachter gegebenen Antworten offenzulegen. Dieser Aufforderung der Beschwerdeführenden kam die BVD mit Verfügung vom 24. November 2021 nach. Im Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte der Gutachter auf Frage der BVD mit, soweit er sich erinnern könne, habe er zum erstellten Gutachten weder einen schriftlichen noch mündlichen Austausch mit dem Beschwerdegegner geführt. Üblicherweise erstelle er von einem Telefongespräch eine kurze Notiz.