e) Schliesslich beanstandete der Beschwerdegegner im Schreiben vom 24. Juli 2021, die Beschwerdeführenden hätten auf ihrem Grundstück einen Baum um ca. dreieinhalb bis vier Meter zurückgeschnitten, unmittelbar bevor der Gutachter die Situation vor Ort besichtigt habe. Der Beschwerdegegner ist der Meinung, dass der Baumschnitt zu dieser Jahreszeit gestützt auf die Gesetzgebung über die Jagd und den Vogelschutz strafbar sei, weil dadurch der Lebensraum von brütenden Vögel gestört sei. Mangels Zuständigkeit tritt die BVD auch auf dieses Vorbringen nicht ein. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 3. Unparteilichkeit des Gutachters