c) Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Photovoltaikanlage auf dem Ostdach des Wohnhauses H.________weg Nr. 9/11. Umstritten ist der Bauentscheid vom 25. März 2020 somit alleine bezüglich der Photovoltaikanlage. Nachfolgend wird zu klären sei, ob die Gemeinde die Baubewilligung für die strittige Photovoltaikanlage auf dem Ostdach zu Recht erteilte. Die übrigen Teile des angefochtenen Bauentscheids, namentlich die Parkplatzsituation und die Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. 2216, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.