41 Abs. 2 VRPG am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 4. Mai 2020. Die Beschwerdeführenden gaben ihre Beschwerde fristgerecht am 4. Mai 2020 mit eingeschriebener Post bei der Poststelle Thun auf.9 c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als direkte Nachbarn durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand