9. In der Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden am Rechtsbegehren gemäss der Baubeschwerde und den bisherigen Ausführungen festhalten. Weiter verlangten sie, der Gutachter sei anzuweisen, die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen und vom ihm gegebenen Antworten offenzulegen. Dieser Aufforderung kam die BVD nach. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. November 2021 bat das Rechtsamt der BVD den Gutachter, allfällige Fragen des Beschwerdegegners und die diesbezüglichen Antworten offenzulegen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich abschliessend zur Sache zu äussern.