7. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 liess das Rechtsamt der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zukommen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten stellte es mit der gleichen Verfügung das Blendgutachten vom 20. Juli 2021 zu. Daraufhin reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. Juli 2021 unaufgefordert ein Schreiben ein. Darin bemerkte er, zum Gutachten vom 20. Juni 2021 habe er noch einige Fragen, zu deren Beantwortung er sich an den Gutachter wenden werde.