Auf die gegen die Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden trat das Verwaltungsgericht infolge Verspätung mit Urteil vom 6. November 2020 nicht ein.4 Darüber hinaus erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerde wäre mangels Ablehnungsgründe auch bei materieller Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen. Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesgericht Beschwerde, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2021 abwies.5