zuständig war. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wies die Vorsteherin des Rechtsamts der BVD das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführenden ab.3 Gleichzeitig verfügte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Auf die gegen die Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden trat das Verwaltungsgericht infolge Verspätung mit Urteil vom 6. November 2020 nicht ein.4 Darüber hinaus erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerde wäre mangels Ablehnungsgründe auch bei materieller Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen.