4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Gemeinde ein. Zudem zog es die Archivakten des Beschwerdeverfahrens BVD 110/2018/54 bei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 verwies die Gemeinde ohne Stellung eines Antrages auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bauentscheid. Weiter hielt sie fest, gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung stehe ihr ein Ermessensspielraum bei der Beweiswürdigung zu, der auch von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren sei.