orte in und ausserhalb der Wohnliegenschaften lägen. Gestützt darauf sei mithilfe der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen, ob die Blendungen der Solaranlage störend oder zumutbar seien und ob zur Reduktion der Blendwirkung verhältnismässige Massnahmen angeordnet werden müssten. Weiter hielt die BVD fest, es sei zu prüfen, ob die umstrittene Solaranlage ortsbildverträglich sei.