Die Parteien können mit Zustimmung der instruierenden Behörde Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG). Gemäss der Vereinbarung vom 9./12. Februar 2020 hat sich die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.– zu leisten. Dieser Kostenregelung kann zugestimmt werden. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)