b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 9./12. Februar 2020 auch über die Verlegung der Verfahrenskosten geeinigt. Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten entsprechend dieser Vereinbarung zu verlegen. Demnach hat die Beschwerdegegnerschaft die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.– zu tragen.