f) Weitere Gründe, die gegen eine Bewilligung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Projektänderung kann daher bewilligt werden. Im Übrigen ist das Verfahren mit dem Beschwerderückzug vom 14. Februar 2020 gegenstandslos geworden. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG8 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9).