Da es sich um ein schützenswertes Gebäude gemäss kantonalem Bauinventar handelt, müssen Veränderungen schonend erfolgen und die Qualitäten und Eigenschaften des Gebäudes, die zu seiner Qualifizierung als schützens- oder erhaltenswert geführt haben, respektieren.7 Die Stadt Bern hat daher die Baubewilligung gestützt auf den Fachbericht der städtischen Denkmalpflege u.a. an folgende Auflage geknüpft: 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32 - 32d N.