e) Mit der Projektänderung wird dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen, ohne dass daraus Bedenken – namentlich baurechtlicher oder ästhetischer Natur – resultieren. Die Eindeckung des Dachs mit Schiefer verstösst weder gegen allgemeine Gestaltungsvorschriften (Art. 9 BauG, Art. 6 und 7 ff. BO6) noch gegen Sondervorschriften für die Bauklasse E (Art. 56 f. BO) bzw. für das A.________.