Die Beschwerdegegnerschaft hat sich mit dem Beschwerdeführenden auf diese Projektänderung geeinigt. Der Stadt Bern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dritte sind durch die Projektänderung nicht neu betroffen worden. Die Voraussetzungen für die Beurteilung des geänderten Projekts im Beschwerdeverfahren sind erfüllt. Eine Rückweisung zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz ist nicht nötig.