b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten Beweismassnahmen (Augenschein und Gutachten eines Fachingenieurs für Strassen) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid