Analoges gilt für die Frist gemäss Ziffer 3.2.3 des angefochtenen Entscheids, wonach das Formular SB2 unmittelbar nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, spätestens am 30. Juni 2020, einzureichen ist. Ansonsten ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 3. April 2020 zu bestätigen. Gleiches gilt für die Verfügung des AGR vom 27. Januar 2020.