a) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Da jedoch die von der Vorinstanz angesetzte Wiederherstellungsfrist sowie die Frist zur Rekultivierung und Einreichung sämtlicher Entsorgungsnachweise an die Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, werden diese von Amtes wegen neu auf den 30. Juni 2021 festgelegt. Analoges gilt für die Frist gemäss Ziffer 3.2.3 des angefochtenen Entscheids, wonach das Formular SB2 unmittelbar nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, spätestens am 30. Juni 2020, einzureichen ist.