g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 49 Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6 mit Hinweisen. 15/17 BVD 110/2020/69 7. Zusammenfassung und Kosten