In der erwähnten Erwägung legt die Vorinstanz – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – dar, weshalb sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig erachtet. Dies gilt umso mehr, als die Begründung eines Entscheids auch in einem Verweis bestehen kann.49 Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid folglich auch in dieser Hinsicht nicht mangelhaft. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.