Gemäss der Stellungnahme des Amtes für Wasser und Abfall vom 27. August 2019 ist der Schaden am Boden aus Sicht des Bodenschutzes bereits durch das Abhumusieren erfolgt. Ob der vorhandene Aushub liegen bleibt oder ob er zuerst entfernt wird, verursacht beim Rekultivieren derselbe Eingriff am Boden. Somit sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die gegen die Wiederherstellung sprechen. Die Wiederherstellung ist geeignet, erforderlich und zumutbar. Ausserdem hat der Bauherr bösgläubig im baurechtlichen Sinn gehandelt.