f) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege in ihrem Entscheid nicht dar, weshalb die Wiederherstellung tatsächlich verhältnismässig sei und gehe nicht genügend auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG47). Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können.