Hinzu kommt, dass vorliegend der Grundsatz, wonach nicht verwertbare Abfälle nur auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden dürfen (Art. 30e Abs. 1 USG45), mithin ein gewichtiger umweltrechtlicher Aspekt, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands spricht.46 Daran ändert auch der Einwand der Gemeinde nichts, wonach die Deponiekapazität im Kanton Bern, insbesondere im Kandertal, beschränkt sei. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands also auch als verhältnismässig.