Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nun anders sein sollte. Mit der Belastung der Umwelt und den zusätzlichen Landbeschädigungen bzw. Bodeneingriffen nennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (wie auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020) öffentliche Interessen, die grundsätzlich zwar gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen. Solche Gründe können allerdings gegen jede Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in vergleichbaren Situationen angeführt werden.