Wirtschaftliche Interessen allein haben deshalb nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst dann, wenn die (nun nutzlosen, aber bösgläubig getätigten) Investitionskosten und die Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.43 So hat das Bundesgericht beispielsweise die Wiederherstellung einer widerrechtlichen Aufschüttung in der Landwirtschaftszone trotz Kosten von CHF 350 000.– als verhältnismässig erachtet.44 Hinzu kommt, dass die Abweichung vom Erlaubten vorliegend keineswegs als geringfügig eingestuft werden kann. Statt den bewilligten 450 m3 Material hat der Beschwerdeführer mindestens 1950 m3 Material auf Parzelle Nr. G.________ deponiert.