Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen kann, sondern als im baurechtlichen Sinn qualifiziert bösgläubig zu gelten hat. So hat der Beschwerdeführer bewusst gegen den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 16. Oktober 2017 verstossen und die ursprünglich geplante Menge an Aushub (bzw. sogar noch mehr) auf Parzelle Nr. G.________ deponiert.42 Zwar hat auch eine bösgläubige Bauherrschaft Anspruch, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird.