Die Terrainveränderung würde sich mit anderen Worten für den Beschwerdeführer nach wie vor lohnen, was aus präventiven Gründen nicht sein darf. Die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen schliesslich die Nachteile, insbesondere auch die Rückbaukosten, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen dürften. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind mit anderen Worten also auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen kann, sondern als im baurechtlichen Sinn qualifiziert bösgläubig zu gelten hat.