Aber auch aus präventiver Sicht wäre eine solche Abgabe weniger geeignet als die von der Vorinstanz verfügten Wiederherstellungsmassnahmen. Denn eine Abgabe an die Gemeinde bzw. an eine gemeinnützige Organisation hätte keinen Einfluss auf die widerrechtlich erfolgte Terrainveränderung und die damit verbundene Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Terrainveränderung würde sich mit anderen Worten für den Beschwerdeführer nach wie vor lohnen, was aus präventiven Gründen nicht sein darf.