e) Die von der Vorinstanz geforderten Wiederherstellungsmassnahmen sowie die damit zusammenhängenden Auflagen sind alsdann geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Abgabe an die Gemeinde bzw. an eine gemeinnützige Organisation wäre dem konsequenten Vollzug der baurechtlichen Bestimmungen ausserhalb des Baugebiets hingegen nicht gedient. Aber auch aus präventiver Sicht wäre eine solche Abgabe weniger geeignet als die von der Vorinstanz verfügten Wiederherstellungsmassnahmen.