Der Beschwerdeführer hat bisher – soweit ersichtlich – keinen Nachweis erbracht, dass das Material unbelastet ist. Entgegen seiner Ansicht kommt es also sehr wohl darauf an, ob das betreffende Material liegen bleibt oder nicht bzw. ist der jetzige, widerrechtlich geschaffene Zustand schlechter als es der ursprüngliche, rechtmässige Zustand wäre. Dass das Terrain an gewissen Stellen allenfalls bereits wieder überwachsen ist, ändert nichts daran.