So stammt ein Grossteil des Materials offenbar von nichtlandwirtschaftlichen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone (vgl. E. 4c). Das AWA spricht in seinem Schreiben vom 27. August 2019 (Nachtrag zum Augenschein vom 26. August 2019)38 sogar davon, dass das Material von einer Baustelle mit Gewerbebetrieb stamme und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass das betreffende Material mit Schadstoffen belastet sei. Der Beschwerdeführer hat bisher – soweit ersichtlich – keinen Nachweis erbracht, dass das Material unbelastet ist.