Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, dass aus Sicht des Bodenschutzes der Schaden am Boden bereits durch das Abhumusieren erfolgt ist. Wie das AWA in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 jedoch zutreffend ausführt, kann daraus nicht gefolgert werden, dass das Belassen des ohne Bewilligung zugeführten Materials keine negativen Auswirkungen auf den Boden habe. So stammt ein Grossteil des Materials offenbar von nichtlandwirtschaftlichen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone (vgl. E. 4c).