Beispielsweise wenn das angestrebte Ziel gar nicht zu erreichen ist, der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als es der rechtmässige wäre oder die Wiederherstellung ein Gebiet stärker belasten würde als das Belassen des widerrechtlichen Zustands.37 Dies ist vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedoch nicht der Fall. Vorliegend geht es um eine Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone, die weder zonenkonform ist noch mittels einer Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann. Es besteht folglich ein grosses öffentliches Interesse an deren Rückgängigmachung. Dem