Ein zusätzliches öffentliches Interesse kann sich aus der Gefahr ergeben, dass sich Gleiches wiederholen könnte (Präjudizwirkung). Wie der Beschwerdeführer zwar richtigerweise ausführt, kann das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung im konkreten Fall ausnahmsweise fehlen bzw. von anderen öffentlichen Interessen überwogen werden. Beispielsweise wenn das angestrebte Ziel gar nicht zu erreichen ist, der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als es der rechtmässige wäre oder die Wiederherstellung ein Gebiet stärker belasten würde als das Belassen des widerrechtlichen Zustands.37