c) Die Vorinstanz verlangte im angefochtenen Entscheid, dass die in Überschreitung des Gesamtbauentscheides des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 16. Oktober 2018 (recte: 2017) ausgeführten Terrainveränderungen (Aufschüttung) auf Parzelle Nr. G.________ bis spätestens am 30. Juni 2020 rückgängig zu machen seien. Das ohne Bewilligung zugeführte Aushubmaterial sei dabei abzuführen und vorschriftsgemäss zu entsorgen. Bis spätestens am 30. Juni 2020 sei ferner die von der Terrainveränderung betroffene Fläche auf Parzelle Nr. G.________ vollständig zu rekultivieren und der Baupolizeibehörde Frutigen sämtliche Entsorgungsnachweise einzureichen.