rechtmässigen Zustands bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Der heutige Zustand sei nicht schlechter als der frühere. Vielmehr das Gegenteil sei der Fall. So sei der heutige Zustand sowohl für die Bewirtschaftung der Parzelle als auch im Hinblick auf die Interessen der Strassennutzer und Anwohner besser. Ferner sei die Wiederherstellung weder erforderlich noch zumutbar. Folglich fehle es vorliegend auch an der Verhältnismässigkeit. Es gebe andere Möglichkeiten, um die geltenden Rechtsätze durchzusetzen. So sei beispielsweise eine Abgabe an die Gemeinde oder an eine gemeinnützige Organisation denkbar.