d) Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die vorliegend umstrittene Terrainveränderung weder unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG noch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann und die Vorinstanz dem nachträglichen Baugesuch vom 14. Mai 2019 zu Recht den Bauabschlag erteilt hat. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu verzichten. Für die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des