Es ist mit anderen Worten nicht von einem aus der H.________strasse hergeleiteten technischen Bedürfnis an der vorliegend umstrittenen Terrainveränderung auszugehen. Ein entsprechendes betriebliches bzw. betriebswirtschaftliches Bedürfnis ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer kann sich also nicht auf eine abgeleitete Standortgebundenheit berufen. Eine selbständige Standortgebundenheit der fraglichen Terrainveränderung fällt von Anfang an ausser Betracht. Hinzu kommt, dass der Terrainveränderung – wie bereits mehrfach erwähnt – das überwiegende öffentliche Interesse am Erhalt des natürlichen Geländeverlaufs entgegensteht.