c) Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die statische Sicherheit oder Festigkeit der H.________strasse nicht genügend gewährleistet ist, insbesondere nicht nachdem mit der am 16. Oktober 2017 bewilligten Terrainveränderung die Strassenböschung im betreffenden Bereich offenbar bereits verstärkt werden konnte; die Gemeinde Frutigen hat denn auch nie die Notwendigkeit einer entsprechenden Bankettverstärkung geltend gemacht (vgl. E. 3d). Es ist mit anderen Worten nicht von einem aus der H.________strasse hergeleiteten technischen Bedürfnis an der vorliegend umstrittenen Terrainveränderung auszugehen.