a) Sollte die vorliegend umstrittene Terrainveränderung nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden können, so erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als erfüllt. So diene die Terrainveränderung der dauerhaften Sicherung der H.________strasse. Strassen sowie die damit zusammenhängenden Sicherungsmassnahmen seien zwangsläufig standortgebunden.