Dass der vorliegend umstrittenen Terrainveränderung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht, wurde schliesslich bereits ausgeführt (vgl. E. 3d). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das primäre Ziel des Bodenschutzes gemäss Stellungnahme des AWA vom 8. Juni 2020 nicht darin liegt, ortsübliches Material nicht zu verschieben, sondern die Fruchtbarkeit der Böden langfristig zu schützen. d) Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge betreffend Herkunft des auf Parzelle Nr. G.________ deponierten Materials als unbegründet. 5. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG