Denn selbst wenn ein Teil des Materials vom Neubau der Scheune auf Parzelle Nr. F.________ und damit von einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone stammen sollte, würde es sich dabei nicht um eine Umgebungsgestaltung im Sinne des Merkblatts zu den Richtlinien Terrainveränderungen handeln. Mit dieser Voraussetzung sind nämlich Terrainveränderungen gemeint, die einen funktionellen Zusammenhang zum jeweiligen landwirtschaftlichen Bauvorhaben aufweisen (Vorplätze, Rampen und dergleichen) oder sich aber zumindest in dessen unmittelbarer Umgebung befinden, nicht aber selbständige, vom landwirtschaftlichen Bauvorhaben funktionell und örtlich unabhängige Terrainveränderungen.28