nichtlandwirtschaftlichen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone stammt. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn ein Teil des Materials vom Neubau der Scheune auf Parzelle Nr. F.________ und damit von einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone stammen sollte, würde es sich dabei nicht um eine Umgebungsgestaltung im Sinne des Merkblatts zu den Richtlinien Terrainveränderungen handeln.